Bei Pflegegrad 3 liegt eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit vor, was den Anspruch auf umfassende Leistungen der Pflegeversicherung begründet.
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Diese umfassen sowohl Geld- als auch Sachleistungen, die individuell auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zugeschnitten sind. Zu den grundlegenden Ansprüchen zählen das Pflegegeld, das zur freien Verfügung steht, sowie Pflegesachleistungen, die für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden können. Darüber hinaus besteht Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, der für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden kann, um pflegende Angehörige zu unterstützen. Auch die Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, die den Alltag erleichtern und die Hygiene gewährleisten, ist durch die Pflegekasse abgedeckt.
Definition und Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Produkte, die dazu dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern. Zu den Pflegehilfsmitteln zählen sowohl technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Notrufsysteme als auch Verbrauchsmittel wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf diese Hilfsmittel. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einem Betrag von 42 Euro monatlich (Stand Januar 2025), gemäß § 40 SGB XI. Diese Pflegehilfsmittel können entweder über spezialisierte Anbieter bezogen oder nach Genehmigung durch die Pflegekasse selbst gekauft werden.
Voraussetzungen für Pflegegrad 3
Um Pflegegrad 3 zu erhalten, muss eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ vorliegen, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert. Die Beurteilung erfolgt durch Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD), ehemals MDK, im Rahmen des neuen Begutachtungsassessments (NBA). Dabei werden verschiedene Lebensbereiche wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltagslebens bewertet. Eine gewichtete Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten ist erforderlich, um Pflegegrad 3 zu erhalten. Dieser Pflegegrad ermöglicht den Bezug von umfangreichen Leistungen der Pflegeversicherung.
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Leistungen bei Pflegegrad 3
Bei Pflegegrad 3 haben Betroffene Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen, die sowohl finanzielle Unterstützung als auch praktische Hilfe im Alltag bieten. Dazu gehören Pflegegeld für die Versorgung durch Angehörige, Pflegesachleistungen für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes, sowie ein Entlastungsbetrag zur Finanzierung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Auch Leistungen wie Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Hausnotruf und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen können in Anspruch genommen werden, um die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern.
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Überblick über verfügbare Leistungen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen, die ihre Versorgung und Lebensqualität verbessern sollen. Dazu gehören finanzielle Unterstützung wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen, aber auch Entlastungsangebote für pflegende Angehörige. Der Entlastungsbetrag kann für Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder spezielle Betreuungsangebote genutzt werden. Zudem gibt es Zuschüsse für Wohnraumanpassungen, den Hausnotruf und Pflegehilfsmittel. Diese Leistungen sollen es ermöglichen, den Alltag so selbstständig und komfortabel wie möglich zu gestalten.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Bei Pflegegrad 3 haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Leistungen, die sowohl finanzielle Unterstützung als auch praktische Hilfe bieten. Dazu gehören Pflegegeld, das bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde gezahlt wird, sowie Pflegesachleistungen, die für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden können. Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag, der fürAlltagsbegleiter oder Haushaltshilfen eingesetzt werden kann. Auch Leistungen wie Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege, Hausnotruf und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen stehen zur Verfügung, um den Alltag der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu erleichtern.
Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (§ 45b SGB XI) ist eine flexible Leistung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden. Dieser Betrag dient vorrangig zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Er kann beispielsweise für eine Haushalts- oder Einkaufshilfe oder einen Alltagsbegleiter eingesetzt werden. Auch die Teilnahme an Angeboten, die Pflegebedürftige in Gruppen betreuen oder in ihrer Selbstständigkeit schulen, kann darüber finanziert werden. Der Entlastungsbetrag darf jedoch nicht zur Aufstockung der tatsächlichen Pflegeversorgung durch den ambulanten Dienst verwendet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für teilstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege zu nutzen. Darüber hinaus können bis zu 40% der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden, wenn die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden (§ 45a SGB XI).
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Kurzzeitpflege und Tages- und Nachtpflege
Bei Pflegegrad 3 können Betroffene auch Leistungen der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege dient dazu, eine vorübergehende Versorgung sicherzustellen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die pflegenden Angehörigen verhindert sind. Die Tages- und Nachtpflege hingegen bietet eine stundenweise Betreuung in einer entsprechenden Einrichtung, wodurch pflegende Angehörige entlastet werden und die Pflegebedürftigen soziale Kontakte pflegen können. Diese Leistungen können je nach Bedarf und individueller Situation kombiniert werden, um eine optimale Versorgung sicherzustellen.
Hausnotruf und Wohnraumanpassung
Ein Hausnotruf kann eine grosse Hilfe sein, da zu Hause Gepflegten mit Pflegegrad 3 ein monatlicher Zuschuss von 23 Euro zusteht. Außerdem beteiligt sich die Pflegeversicherung in der Regel auch an den einmaligen Anschlusskosten. Tarife können variieren. Sollten für die häusliche Pflege eine oder mehrere Umbaumaßnahmen in der Wohnung der oder des Pflegebedürftigen nötig sein, kann sich die Pflegekasse an den Kosten beteiligen. Für jede notwendige Umbaumaßnahme wird ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro ausgezahlt. Wohnen mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt werden bis zu 16.000 Euro von der Pflegekasse übernommen.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind essenziell, um die häusliche Pflege zu erleichtern und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu verbessern. Sie werden in technische Hilfsmittel und Verbrauchsprodukte unterteilt. Zu den technischen Hilfsmitteln gehören beispielsweise Pflegebetten und Notrufsysteme, während zu den Verbrauchsprodukten Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen zählen. Personen mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf beide Arten von Pflegehilfsmitteln. Die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 42 Euro pro Monat übernommen (Stand Januar 2025). Diese Hilfsmittel tragen dazu bei, die Hygiene zu gewährleisten und das Infektionsrisiko sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegekraft zu minimieren.
Definition und Arten von Pflegehilfsmitteln
Pflegehilfsmittel sind essenzielle Instrumente, die dazu dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern und Beschwerden zu lindern. Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Pflegehilfsmitteln unterscheiden: technische Hilfsmittel und Verbrauchsmittel. Zu den technischen Hilfsmitteln zählen beispielsweise Pflegebetten, Notrufsysteme und Lagerungshilfen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch umfassen hingegen Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen und mehr. Ein anerkannter Pflegegrad berechtigt zu finanzieller Unterstützung für diese Hilfsmittel.
Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel umfassen Geräte und Ausrüstungen, die dazu dienen, die Pflege zu erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern. Dazu gehören beispielsweise Pflegebetten, die eine komfortable und sichere Lagerung ermöglichen, oder auch Notrufsysteme, die im Notfall schnelle Hilfe gewährleisten. Diese Hilfsmittel können den Alltag sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die pflegenden Angehörigen erheblich erleichtern und die Lebensqualität verbessern.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Hygiene und Schutz
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dienen primär der Hygiene und dem Schutz von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Dazu gehören Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, die dazu beitragen, die Übertragung von Keimen und Krankheitserregern zu minimieren. Einmalhandschuhe und Schutzmasken schützen sowohl den Pflegenden als auch den Pflegebedürftigen vor Infektionen. Bettschutzeinlagen sind unerlässlich, um die Matratze und die Bettwäsche vor Verunreinigungen zu schützen, insbesondere bei Inkontinenz. Diese Hilfsmittel tragen wesentlich dazu bei, eine saubere und sichere Umgebung für die häusliche Pflege zu gewährleisten.
Desinfektionsmittel
Desinfektionsmittel sind ein wichtiger Bestandteil der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Sie dienen der Hygiene und dem Schutz vor Infektionen, sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegeperson. Es gibt spezielle Desinfektionsmittel für Hände und für Flächen. Händedesinfektionsmittel werden verwendet, um Keime und Erreger auf der Haut abzutöten, während Flächendesinfektionsmittel zur Reinigung und Desinfektion von Oberflächen und Gegenständen dienen. Die regelmäßige Anwendung von Desinfektionsmitteln trägt dazu bei, das Risiko von Infektionen im Pflegealltag zu minimieren.
Einmalhandschuhe und Schutzmasken
Einmalhandschuhe und Schutzmasken sind unverzichtbare Bestandteile eines Pflegepakets, da sie sowohl den Patienten als auch die Pflegekraft vor Infektionen schützen. Einmalhandschuhe verhindern die Übertragung von Keimen bei der Körperpflege oder beim Wechseln von Inkontinenzprodukten. Schutzmasken, insbesondere FFP2-Masken, bieten zusätzlichen Schutz vor luftübertragenen Krankheitserregern und sind besonders wichtig in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr. Diese Hilfsmittel tragen dazu bei, hygienische Bedingungen zu gewährleisten und das Risiko von Ansteckungen zu minimieren.
Bettschutzeinlagen
Bettschutzeinlagen sind ein wichtiger Bestandteil der häuslichen Pflege, besonders bei Pflegegrad 3. Sie dienen dazu, Matratzen und Bettwäsche vor Verunreinigungen durch Körperflüssigkeiten zu schützen, was vor allem bei Inkontinenz oder starkem Schwitzen von Bedeutung ist. Es gibt Einweg- und wiederverwendbare Varianten. Einweg-Bettschutzeinlagen sind praktisch für den einmaligen Gebrauch und bieten eine hygienische Lösung, während wiederverwendbare Einlagen waschbar und somit umweltfreundlicher sind. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Bettschutzeinlagen als Teil der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einem Betrag von 42 Euro monatlich.
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Beantragung und Kostenübernahme
Die Beantragung und Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel sind wichtige Aspekte, um die Versorgung von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 sicherzustellen. Zunächst muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Viele Anbieter von Pflegepaketen übernehmen diesen Schritt, indem sie den Antrag direkt im Namen des Pflegebedürftigen einreichen. Nach Genehmigung des Antrags übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die benötigten Pflegehilfsmittel bis zu einem monatlichen Betrag von 42 Euro. Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen dem Anbieter des Pflegepakets und der Pflegekasse, was den administrativen Aufwand für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen reduziert.
Antragstellung bei der Pflegekasse
Die Antragstellung bei der Pflegekasse ist ein wichtiger Schritt, um die Leistungen für ein Pflegepaket bei Pflegegrad 3 zu erhalten. Zunächst muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Nach Eingang des Antrags prüft die Pflegekasse den Bedarf und beauftragt in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit der Begutachtung des Pflegebedürftigen. Der Gutachter beurteilt den Grad der Selbstständigkeit und die vorhandenen Beeinträchtigungen, um den Pflegegrad festzustellen. Es ist ratsam, sich im Vorfeld gut auf die Begutachtung vorzubereiten und relevante Informationen bereitzustellen. Viele Anbieter von Pflegepaketen übernehmen die Antragstellung bei der Pflegekasse, um den Prozess für die Betroffenen zu vereinfachen.
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Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Anspruchsberechtigte haben monatlich einen festen Betrag zur Verfügung, der aktuell bei 42 Euro liegt (Stand Januar 2025). Dieser Betrag kann für den Bezug von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch genutzt werden. Um die Kostenübernahme zu gewährleisten, ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Viele Anbieter von Pflegepaketen übernehmen jedoch die Antragstellung und Abrechnung direkt mit der Pflegekasse, was den administrativen Aufwand für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen deutlich reduziert.
Bezugsquellen und Abrechnung
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und die Hilfsmittel zum Verbrauch bestimmt sind. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die benötigten Produkte zu beziehen: Entweder über einen Versand-Anbieter, der die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse übernimmt, über ausgewählte Apotheken oder Sanitätshäuser, oder durch den selbstständigen Einkauf mit anschließender Kostenerstattung durch die Pflegekasse. Viele Anbieter bieten einen bequemen Service, bei dem die benötigten Pflegehilfsmittel monatlich nach Hause geschickt und die Abrechnung mit der Pflegekasse übernommen wird. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die verschiedenen Optionen zu informieren und den für sich passenden Bezugsweg zu wählen.
Anbieter von Pflegepaketen
Bei der Auswahl eines Anbieters für Pflegepakete sollten mehrere Kriterien berücksichtigt werden. Ein wichtiger Aspekt ist die Flexibilität des Anbieters, um das Pflegepaket individuell an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen anzupassen. Achten Sie darauf, dass der Anbieter eine breite Palette an Produkten führt, die den spezifischen Anforderungen entsprechen. Transparente Preisgestaltung und einfache Abrechnung mit der Pflegekasse sind ebenfalls entscheidend. Kundenbewertungen und Testberichte können wertvolle Einblicke in die Qualität der Produkte und den Service des Anbieters geben. Ein guter Kundenservice, der bei Fragen und Problemen schnell und kompetent weiterhilft, ist ein weiteres wichtiges Kriterium.
Auswahlkriterien für Anbieter
Bei der Auswahl eines Anbieters für Pflegepakete sollten mehrere Kriterien berücksichtigt werden. Ein wichtiger Aspekt ist die Seriosität des Anbieters. Zertifizierungen und positive Bewertungen können hierbei hilfreich sein. Auch sollte darauf geachtet werden, ob der Anbieter die Kostenübernahme direkt mit der Pflegekasse abwickelt, um den administrativen Aufwand für die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige zu minimieren. Zudem ist es ratsam, auf detaillierte Produktbeschreibungen und klare Angaben zu den Rückgabebedingungen zu achten. Ein guter Kundenservice, der bei Fragen und Problemen zur Verfügung steht, ist ebenfalls ein wichtiges Entscheidungskriterium.