Der Pflegegrad 1 wird Menschen zugesprochen, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Dies bedeutet, dass sie in bestimmten Bereichen ihres Lebens Unterstützung benötigen, aber dennoch viele Aufgaben selbstständig erledigen können.
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Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD), der die Alltagskompetenz und Selbstständigkeit in verschiedenen Modulen bewertet. Menschen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen, darunter einen monatlichen Festbetrag für Pflegehilfsmittel, einen Entlastungsbetrag zur Finanzierung vonAlltagsunterstützung, einen Zuschuss für den Hausnotruf sowie Mittel zur Wohnraumanpassung. Diese Leistungen sollen dazu beitragen, die Selbstständigkeit der Betroffenen zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten.
Definition und Voraussetzungen
Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad und wird Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit zugeteilt. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, muss ein formloser Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Anschließend erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), bei der die Alltagskompetenz und Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (Module) bewertet werden. Eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten führt zum Pflegegrad 1, der verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung ermöglicht, um die Selbstständigkeit der Betroffenen möglichst lange zu erhalten.
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Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 zielen darauf ab, Menschen mit geringen Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen. Obwohl die finanziellen Leistungen im Vergleich zu höheren Pflegegraden geringer ausfallen, gibt es dennoch wichtige Unterstützungsangebote. Dazu gehören unter anderem der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro monatlich, der Entlastungsbetrag von 125 Euro, Zuschüsse für Wohngruppen, ein Hausnotruf sowie die Möglichkeit zur Wohnraumanpassung. Diese Leistungen sollen dazu beitragen, den Alltag zu erleichtern und die Lebensqualität der Betroffenen zu erhalten.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 stehen verschiedene Leistungen zur Verfügung, um den Alltag zu erleichtern. Dazu gehören Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe, die bis zu einem monatlichen Wert von 40 Euro von der Pflegekasse übernommen werden. Zudem besteht Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, der für beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleiter eingesetzt werden kann. Auch Zuschüsse für einen Hausnotruf oder für Wohnraumanpassungen sind möglich, um die Sicherheit und Selbstständigkeit in den eigenen vier Wänden zu erhöhen.
Pflegehilfsmittel
Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die den Alltag erleichtern und die Hygiene im häuslichen Umfeld gewährleisten. Diese umfassen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Verbrauchsmaterialien bis zu einem Betrag von 40 Euro monatlich. Die benötigten Produkte können bequem über eine monatliche Pflegebox bezogen werden, wobei viele Anbieter die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse übernehmen.
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Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro ist eine zweckgebundene Geldleistung, die dazu dient, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern. Dieser Betrag kann ausnahmsweise auch für Pflegeleistungen verwendet werden, für die es ansonsten keine finanziellen Mittel bei Pflegegrad 1 gibt. Der Entlastungsbetrag kann für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder Gruppenangebote eingesetzt werden. Wichtig ist, dass die Anbieter nach Landesrecht zugelassen sind. Pflegebedürftige müssen in der Regel in Vorkasse treten und die Rechnungen anschließend bei der Pflegekasse einreichen. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, danach verfällt der Anspruch.
Zuschuss zur Wohnraumanpassung
Mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung. Dieser Zuschuss kann beispielsweise für den Einbau einer barrierefreien Dusche, den Abbau von Schwellen oder die Verbreiterung von Türen verwendet werden. Ziel ist es, Ihnen ein möglichst selbstständiges Leben in Ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen.
Antragstellung und Feststellung des Pflegegrads
Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, ist zunächst ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden. Im Anschluss daran beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD), der ein Gutachten erstellt, um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Der MD begutachtet die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Antragstellers in verschiedenen Lebensbereichen. Diese Begutachtung erfolgt in der Regel im Rahmen eines Hausbesuchs, kann aber unter Umständen auch anhand von Aktenlage erfolgen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt.
Antragstellung bei der Pflegekasse
Die Antragstellung bei der Pflegekasse ist ein wichtiger Schritt, um die Leistungen des Pflegepakets bei Pflegegrad 1 in Anspruch zu nehmen. Zunächst ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Im nächsten Schritt erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD), der den Grad der Pflegebedürftigkeit feststellt. Die Pflegekasse prüft den Antrag und entscheidet über die Bewilligung des Pflegegrads. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die notwendigen Unterlagen und den Ablauf der Begutachtung zu informieren, um den Prozess zu erleichtern.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung, um den Pflegegrad festzustellen. Der MD-Gutachter besucht den Antragsteller in der häuslichen Umgebung, um den Grad der Selbstständigkeit zu beurteilen. Grundlage der Begutachtung ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das sechsModule umfasst: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. In jedem Modul werden Punkte vergeben, die gewichtet in eine Gesamtpunktzahl einfließen. Erreicht der Antragsteller zwischen 12,5 und 27 Punkte, wird Pflegegrad 1 festgestellt.
Finanzierung und Kostenübernahme
Die Finanzierung der Pflege bei Pflegegrad 1 umfasst verschiedene Aspekte, von Zuzahlungen und Eigenanteilen bis zur Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel. Obwohl der Leistungsumfang bei Pflegegrad 1 geringer ist als bei höheren Pflegegraden, gibt es dennoch wichtige finanzielle Unterstützungen, die in Anspruch genommen werden können. Es ist wichtig, sich mit den Details der Kostenübernahme und den möglichen Eigenanteilen auseinanderzusetzen, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen und finanzielle Belastungen zu minimieren.
Zuzahlungen und Eigenanteile
Auch wenn Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in der Regel zuzahlungsfrei sind, können bei anderen Leistungen Zuzahlungen und Eigenanteile entstehen. Volljährige Versicherte müssen beispielsweise zu technischen Pflegehilfsmitteln einen Eigenanteil von 10 Prozent leisten, maximal jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Es gibt allerdings die Möglichkeit, sich von diesen Zuzahlungen befreien zu lassen, wobei die Regelungen zur Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen.
Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel
Personen mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse übernimmt gemäß § 40 SGB XI die Kosten für diese Verbrauchsmaterialien bis zu einem Betrag von 42 Euro monatlich (Stand Januar 2025). Die Kosten werden in der Regel direkt mit dem Anbieter der Pflegehilfsmittel abgerechnet. Zu den erstattungsfähigen Produkten gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Bettschutzeinlagen, die den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erleichtern.
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Anlaufstellen und Beratung
Wenn Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder zu einem bestimmten Pflegegrad haben, sind die Kranken- oder Pflegekasse die ersten Ansprechpartner. Sie können sich auch an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe wenden, der Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Nach der Antragstellung auf einen Pflegegrad haben Sie innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf eine Pflegeberatung durch die Pflegeversicherung, um Ihre individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten zu besprechen. Das Bundesministerium für Gesundheit bietet ein Bürgertelefon unter der Nummer 030/ 340 60 66-02 an. Für Hörgeschädigte und Gehörlose steht der Beratungsservice des Bundesministeriums per Fax unter 030/ 340 60 66-07 oder per E-Mail an [email protected] zur Verfügung.
Pflegekassen und Pflegestützpunkte
Bei Fragen rund um die Pflegebedürftigkeit oder einen bestimmten Pflegegrad ist die Kranken- oder Pflegekasse der betroffenen Person der erste Ansprechpartner. Ratsuchende können sich auch an einen Pflegestützpunkt in ihrer Nähe wenden. Diese Stützpunkte bieten umfassende Informationen und Beratung zu allen Themen der Pflege, von der Antragstellung bis hin zu den verschiedenen Unterstützungsangeboten. Nach der Antragstellung auf einen Pflegegrad besteht innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf eine Pflegeberatung durch die Pflegeversicherung, unabhängig davon, wie der Bescheid ausfällt. Ergänzend dazu bietet das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon an, das Fragen rund um die Pflegebedürftigkeit beantwortet. Für Hörgeschädigte und Gehörlose steht ein Beratungsservice per Fax oder per E-Mail zur Verfügung.
Zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten
Ergänzend zu den bereits genannten Leistungen gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und ihre Angehörigen. Pflegekurse für Angehörige vermitteln wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten für die häusliche Pflege. Unabhängig vom Pflegegrad besteht zudem Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung, um individuelle Fragen zu klären und die bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Diese Angebote tragen dazu bei, die Pflege zu Hause zu erleichtern und die Selbstständigkeit der Betroffenen zu fördern.
Pflegekurse für Angehörige
Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung bieten die Pflegekassen durch das Angebot von kostenlosen Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Diese Kurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und praktische Fähigkeiten in der Pflege, wie z.B. die richtige Lagerung von Patienten, den Umgang mit Hilfsmitteln oder die Durchführung der Körperpflege. Ziel ist es, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und ihnen mehr Sicherheit im Umgang mit den Pflegebedürftigen zu geben. Die Teilnahme an solchen Kursen ist unabhängig vom Pflegegrad und steht allen Interessierten offen.
Besonderheiten und Änderungen durch Pflegereformen
Die Pflegereformen der letzten Jahre haben einige bedeutende Änderungen und Verbesserungen für Menschen mit Pflegegrad 1 mit sich gebracht. Ein zentraler Punkt ist das Entlastungsbudget, welches es Pflegebedürftigen ermöglicht, flexibler auf Unterstützungsleistungen zuzugreifen. Durch die Einführung des Entlastungsbudgets können Leistungen wie die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege einfacher in Anspruch genommen werden, was besonders für Familien von Vorteil ist, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Auch das Pflegeunterstützungsgeld, das nun jährlich zur Verfügung steht, ist eine wesentliche Neuerung, die berufstätigen pflegenden Angehörigen mehr Sicherheit gibt, um im Notfall kurzfristig von der Arbeit freizunehmen und die Pflege zu organisieren. Zudem wurde die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in Rehabilitationseinrichtungen für pflegende Angehörige vereinfacht, um die Versorgungslücke während der Rehabilitation zu schließen.
Das Entlastungsbudget
Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro ist eine zweckgebundene Geldleistung, die zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen dient. Dieser Betrag kann bei Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für Pflegeleistungen verwendet werden, für die es ansonsten keine finanziellen Mittel gibt. Gedacht ist der Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder Gruppenangebote. Wichtig ist, dass die Anbieter nach Landesrecht zugelassen sind. In der Regel müssen Pflegebedürftige bei den Entlastungsleistungen in Vorkasse treten und die Rechnungen anschließend bei der Pflegekasse einreichen. Nicht genutzte Entlastungsbeträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, danach verfällt der Anspruch.
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Fallbeispiele und Alltagstipps
Der Pflegealltag kann oft eine Herausforderung darstellen. Um diesen bestmöglich zu gestalten, helfen bewährte Tipps und Fallbeispiele. Sie können den Alltag sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die pflegenden Angehörigen erleichtern und die Lebensqualität verbessern. Es ist wichtig, Strategien zu entwickeln, die auf die individuellen Bedürfnisse und Vorlieben zugeschnitten sind. Dazu gehört auch, die eigenen Grenzen zu erkennen und rechtzeitig Unterstützung anzunehmen. Im Folgenden werden einige praktische Ratschläge und Beispiele vorgestellt, die sich im täglichen Umgang mit Pflegegrad 1 bewährt haben.
Tipps zur Gestaltung des Pflegealltags
Die Gestaltung des Pflegealltags sollte sich stets an den individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten des Pflegebedürftigen orientieren. Auch bei geringen Einschränkungen ist es wichtig, Routinen zu entwickeln, die Sicherheit und Struktur bieten. Achten Sie darauf, dass der Tagesablauf genügend Raum für Ruhephasen und angenehme Aktivitäten lässt. Nutzen Sie Hilfsmittel, um den Alltag zu erleichtern und die Selbstständigkeit zu fördern. Beziehen Sie den Pflegebedürftigen aktiv in die Planung und Gestaltung des Alltags ein, um seine Autonomie zu wahren und ein Gefühl der Kontrolle zu geben. Kleine Veränderungen in der Wohnumgebung, wie beispielsweise das Anbringen von zusätzlichen Handgriffen oder das Entfernen von Stolperfallen, können bereits einen großen Unterschied machen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Im Zusammenhang mit Pflegegrad 1 tauchen häufig Fragen auf. Eine der häufigsten Fragen betrifft die Festlegung des Pflegegrads selbst. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) festgelegt, welcher den Antragsteller begutachtet und anhand eines Kriterienkatalogs bewertet. Viele Fragen drehen sich auch um die Leistungen, die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zustehen. Hierzu gehören unter anderem ein monatlicher Festbetrag für Pflegehilfsmittel, der Entlastungsbetrag sowie Zuschüsse für Wohngruppenzuschuss, Hausnotruf und Wohnraumanpassung. Zudem wird oft gefragt, welche Leistungen Personen mit Pflegegrad 1 nicht erhalten, wie beispielsweise Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Auch die Verwendung des Entlastungsbetrags und die Möglichkeiten bei unzureichender Unterstützung sind häufige Themen.
Wie wird der Pflegegrad festgelegt?
Die Festlegung des Pflegegrads erfolgt durch Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD), die im Auftrag der Pflegekasse eine umfassende Begutachtung durchführen. Dabei wird anhand eines standardisierten Verfahrens, dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), der Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen ermittelt. Zu den Bereichen zählen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens. Für jeden Bereich werden Punkte vergeben, die am Ende zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden. Diese Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad. Bei einer Punktzahl zwischen 12,5 und 27 wird Pflegegrad 1 festgestellt.
Pflegehilfsmittel online bestellen
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Welche Vorteile hat es, Pflegehilfsmittel online zu bestellen?
Die Online-Bestellung von Pflegehilfsmitteln bietet eine bequeme und zeitsparende Möglichkeit, die benötigten Produkte zu erhalten. Viele Online-Anbieter haben sich auf den Versand von Pflegehilfsmitteln spezialisiert und bieten eine breite Palette an Produkten an, die den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erleichtern. Ein weiterer Vorteil ist die diskrete Lieferung direkt nach Hause, was besonders für Menschen von Bedeutung sein kann, denen der Gang in ein Ladengeschäft unangenehm ist. Zudem ermöglichen Online-Shops oft einen detaillierten Produktvergleich und bieten Bewertungen anderer Kunden, was die Kaufentscheidung erleichtern kann.